Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der AutomotiveHarnessElements
1. Allgemeines
a) Die AutomotiveHarnessElements Inh. Stefan Koch, im Folgenden „AHE" genannt, ist auf dem Gebiet des Vertrieb und Handels mit Kabelsatz Waren tätig.
b) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen zwischen AHE und ihrem Auftraggeber gelten für alle Leistungen, soweit nicht ausdrücklich andere Bedingungen vereinbart werden
c) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn AHE ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, und werden insbesondere nicht stillschweigend anerkannt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform
d) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt
e) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform
2. Vertragsschluss Leistungsumfang
a) Unsere schriftlichen Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt unverbindlich und freibleibend und haben ab Angebotsdatum eine Gültigkeit von 90 Tagen.
b) Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden sind.
c) Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, so gilt die Lieferung bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung.
d) Telefonische Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an.
e) Art und Umfang der Leistungen, die AHE zu erbringen hat, sind im Angebot beschrieben. Das Angebot wird auf Basis einer vom Auftraggeber gefertigten Funktions- und Leistungsbeschreibung des Produkts/Auftrags, die vollständig und richtig sein muss, erstellt. Übernimmt AHE mit Einverständnis des Auftraggebers Arbeitsergebnisse Dritter als Grundlage oder Bestandteil Ihrer Leistungen, so kann sie diese Ergebnisse ihrer weiteren Leistungserbringung zugrunde legen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt AHE ausdrücklich schriftlich den Auftrag, auch diese übernommenen Arbeitsergebnisse zu überprüfen
f) AHE ist berechtigt, Dritte in die Bearbeitung der Aufträge einzuschalten
3. Vergütung- und Zahlungsbedingungen
a) Die Vergütung ist mit Rechnungseingang, bei Herstellung eines Werkes mit der Abnahme, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Soweit ein Festpreis vereinbart wurde, beruht dieser auf den Vorvertraglichen Angaben des Auftraggebers und dem daraufhin ermittelten Leistungsumfang. Sollten zusätzliche Leistungsanforderungen oder Änderungswünsche Veränderungen des Leistungsumfanges ergeben, so sind diese schriftlich unter Angabe der voraussichtlichen Mehrkosten von AHE zu bestätigen, und werden gesondert in Rechnung gestellt.
b) Falls nicht anderweitig vertraglich geregelt, kann AHE bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung stellen.
c) Die vereinbarten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, zzgl. der aktuell geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich in (EURO /€), sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
d) Bei Preis- oder Währungsänderungen werden die am Tag des Eingangs des Auftrags gültigen Preise bzw. Wechselkurse in Anrechnung gebracht. Preisberichtigungen aufgrund von offenkundigen Irrtümern auf Rechnungen und Lieferscheinen bleiben vorbehalten.
e) Erbringt die AHE Leistungen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, hat der Auftraggeber den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis vom Auftraggeber oder einem Dritten nicht erbracht, hat der Auftraggeber unverzüglich die für Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erhebende Umsetzsteuer vom Rechnungsbetrag zu zahlen
4. Leistungsfristen, Termine
a) Bestellungen des Auftraggebers werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung der AHE verbindlich. Soweit ein verbindlicher Auftrag vom Auftraggeber nicht eingehalten wird, wird von AHE die Ausfallzeit mit 75% der Auftragssumme in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von 4 Wochen ein hinsichtlich Umsatz und Auslastungsvolumen zum Ursprungsauftrag adäquater Ersatzauftrag vereinbart wird.
b) Wird während der Auftragsdurchführung erkennbar, dass die Termine aus von AHE nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen durch Zulieferanten sowie Fälle höherer Gewalt) nicht eingehalten werden können, verlängern sich die vereinbarten Termine entsprechend. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber den Leistungsumfang während der Vertragsdauer erweitert, sonstige Änderungswünsche hat oder sich Verzögerungen ergeben, die auf unzutreffenden oder unvollständigen Angehen oder sonstigen nicht ordnungsgemäßen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers beruhen. AHE wird daraus eventuell resultierende Terminverschiebungen mit dem Auftraggeber umgehend abstimmen
5. Mitwirkung des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber trägt die Kosten für den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten von AHE infolge verspäteten, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder sonstiger nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. AHE ist auch bei Vereinbarung eines verbindlichen Fest- oder Höchstpreises berechtigt, solch entstehenden Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.
b) AHE leistet keinerlei Ersatz für Schäden oder Aufwendungen, die durch mangelhafte oder lückenhafte Vorleistung oder unvollständige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers / ggf. Produktherstellers und/oder Produktverwenders verursacht wurden sind.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die, die AHE aufzukommen hat, unverzüglich anzuzeigen und auf ihr Verlangen durch AHE Selbst oder einen von ihm bestimmten Dritten aufnehmen zu lassen
6. Abnahme
a) Liegt dem Vertrag die Herstellung eines Produktes zugrunde, so hat die Abnahme der vereinbarten Leistungen nach der Übergabe des Ergebnisses durch AHE an den Auftraggeber zu erfolgen
b) Nimmt der Auftraggeber nach der Übergabe des Ergebnisses diese Leistungen aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels oder der Unvollständigkeit oder aus einem sonstigen rechtlichen Grund nicht ab, so gelten die Leistungen spätestens 2 Wochen nach der Übergabe als abgenommen
7. Beanstandung und Gewährleistung
a) AHE wird die Leistungen auf Grundlage der bei der jeweiligen Ausführung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt erbringen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache übernimmt AHE die Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung und Dokumentation der mit dem Auftraggeber vereinbarter Leistung ohne zu garantieren, dass AHE dadurch sämtliche Produkt- bzw. Systemfehler oder -abweichungen ermitteln kann. Soweit dem Auftraggeber während der Vertragsdauer und Gewährleistungszeit Produkt- bzw. Systemfehler oder -abweichungen bekannt sind oder werden, sind diese unverzüglich AHE schriftlich anzuzeigen.
b) Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Auftraggeber zunächst nur Nachbesserung der vereinbarten Leistungen verlangen. Schlägt Nachbesserung fehl, insbesondere, wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für AHE weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber von
AHE anstelle der Nachbesserung, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eventuelle Schadensersatzansprüche bestehen nur im Umfang von Ziffer 8 (Haftung). Ein Anspruch auf Erbringung der Leistungen gegenüber AHE besteht nicht mehr
c) Wir haften auch nicht für fristgemäß gerügte Mängel, die auf falschem Einbau durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung beruhen
d) Soweit sich die Aufwendungen für die Nachbesserung dadurch erhöhen, dass die geschuldete Leistung an einem anderen Ort als dem ursprünglich vereinbarten Ort (Erfüllungsort) erbracht werden soll, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten
e) Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr
8. Haftung
a) AHE haftet für Schäden, sofern Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, jedoch begrenzt auf die vorhersehbaren, Typischerweise eintretenden Schaden. Ist der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (z.B. Maschinen-, Montage-, Elementarschaden-, Feuer- oder Transportversicherung, nicht aber Summenversicherung) gedeckt, haftet AHE nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung
b) Soweit AHE für Schäden des Auftraggebers kraft Gesetzes auch ohne Verschulden haftet, gelten die oben genannten Haftungsbeschränkungen entsprechend
c) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Ist die Schadensersatzhaftung der AHE gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
9. Urheber-, Eigentums-, Verwertungsrechte
a) Alle Urheber-, Miturheber- und Eigentumsrechte an von AHE entwickelten Verfahren, Dokumentationen, Programmen, Berechnungen, sonstigen Darstellungen und dergleichen verbleiben im Eigentum von AHE
b) Der Auftraggeber erhält an den im Rahmen des Auftrags erzielten Ergebnissen ein ausschließliches Verwertungsrecht für die Zwecke, die vereinbarungsgemäß bestimmt sind, ansonsten zur Fertigung und/oder zum Vertrieb von entsprechenden Erzeugnissen ohne Einschränkung des Herstell- und Absatzgebietes
c) Die Kosten der Anmeldung von Schutzrechten, die während der Leistungserbringung entstehen, trägt jede Vertragspartei für die von ihr angemeldeten Rechte selbst. Dies gilt auch für die Erfindungsvergütungen an die jeweiligen Mitarbeiter. Über die Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung und in welchen Ländern diese hinterlegt wird, werden sich die Vertragsparteien jeweils unverzüglich informieren
d) Sind an Erfindungen, die bei Erbringung der vereinbarten Leistungen entstehen, Mitarbeiter des Auftraggebers und der AHE beteiligt, werden die Vertragsparteien unverzüglich vereinbaren, wer die gemeinsame Patentenmeldung zweckmäßigerweise ausarbeitet. Die Anmeldung gemeinsamer Erfindungen erfolgt dann durch beide gemeinsam; die entstehenden Kosten tragen die Vertragsparteien jeweils zur Hälfte
e) Ist eine der Vertragsparteien an der Weiterverfolgung eines Schutzrechtes nicht mehr Interessiert, wird sie der anderen Vertragspartei Ihren Anteil zur Übernahme anbieten
10. Rechte Dritter
a) Wird AHE von einem Dritten wegen der Verletzung dessen Rechte in Anspruch genommen und hat AHE den Auftrag nach Vorgabe des Auftraggebers ausgeführt, ist der Auftraggeber verpflichtet, AHE von diesen Ansprüchen einschließlich aller Aufwendungen, die AHE in Zusammenhang damit notwendigerweise entstehen, freizustellen
b) Macht ein Dritter Rechte geltend, die AHE nicht bekannt waren, wird AHE in Abstimmung mit dem Auftraggeber wahlweise eine Lizenz für den Auftraggeber erwerben, das geltende Recht angreifen oder das Ergebnis der Leistungen so modifizieren, dass das geltend gemachte Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird. Kosten, die durch diese Maßnahmen entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen
11. Kündigung
a) Stellt der Auftraggeber die zur Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung nicht sicher, sind die vom Auftraggeber, Produkthersteller und/oder Produktverwender übermittelten Informationen oder Angaben lückenhaft, ungeeignet, unvollständig oder erfordern die Änderungswünsche einen zusätzlichen nicht einkalkulierten Arbeitsaufwand, dessen Mehrkosten nicht vom Auftraggeber getragen werden, so ist AHE berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen
b) Der Auftraggeber hat die Kosten zu erstatten, die AHE aus der fristlosen Kündigung erwachsen
12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche ist der Sitz der AHE, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.